1. Pétanque-Boule-Club Witten e.V.
Präambel
Der Verein 1. Pétanque-Boule-Club Witten e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich
das Vereinsleben und die Arbeit der Amts- und Funktionsträger*innen orientieren:
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Der Verein wendet sich gegen jegliche
Benachteiligungen oder Diskriminierungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des
Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Identität. Er tritt rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie
jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder
sexualisierter Art ist, entgegen.
VEREINSSATZUNG
§ 1 Name, Sitz des Vereins
Der am 30.10.2003 gegründete Verein hat seinen Sitz in Witten. Er führt den Namen
„1. Pétanque-Boule-Club Witten e.V.‘’
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum unter der Nr. 10995 eingetragen.
§ 2 Aufgaben und Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege und Verbreitung des Boule- und Pétanquesports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und
Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d) die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen,
e) die Beteiligung und Durchführung von allgemeinen und sportorientierten öffentlichen
Veranstaltungen
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke’’ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied im Boule und Pétanque Verband Nordrhein-Westfalen e.V.,
sowie im Kreissportbund Ennepe-Ruhr e.V. und im Stadtsportverband Witten e.V.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in
Textform an den Verein zu richten.
Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen
Vertreter*innen in Textform.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit
Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten
Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der
jeweils gültigen Fassung an.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt aus dem Verein (Kündigung);
c) Ausschluss aus dem Verein;
d) Streichung aus der Mitgliederliste;
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von
mindestens 3 Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.
Kündigungen nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom Vorstand in
Ausnahmefällen genehmigt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wenn es grob gegen die Satzung oder Ordnungen verstößt;
- wenn es in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
- sich grob unsportlich verhält.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes
Mitglied berechtigt.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten.
Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem
Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter
Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit
einfacher Mehrheit zu entscheiden.
Ausgeschlossene Mitglieder können gegen die Entscheidung des Vorstands die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstands kann von
der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
abgeändert werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und nicht
anfechtbar. Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung
von bereits entrichteten Beiträgen und Gebühren.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung
von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist.
Dem Mitglied muss in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt
werden.
§ 5 Beiträge
Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag (zzgl. der
eventuellen Gebühr für eine Spielerlizenz) ist am Anfang des jeweiligen Jahres zu
entrichten. In begründeten Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflichten stunden
oder erlassen.
§ 6 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
a) den geschäftsführenden Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der geschäftsführende Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem Finanzvorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des
Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene
Aufgaben Beauftragte ernennen.
Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein
neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden
Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des
Ausgeschiedenen durch Beschluss eine/n Nachfolger*in bestimmen.
§ 8 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt
durch Beschluss eine Sportordnung zu erlassen.
Die Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnung darf der Satzung nicht
widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Einmal jährlich – möglichst innerhalb der letzten drei Kalendermonate des Jahres – findet
eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom
geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme
einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstandes
b) Entgegennahme des Rechnungsberichts des Finanzvorstandes
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Satzungsänderungen
g) eingegangene Anträge
Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim
Vorsitzenden in Textform eingereicht werden. Nicht form- und fristgerechte Anträge
sollen bei der Mitgliederversammlung nicht behandelt werden.
In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Der Vorstand muss auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Ein
Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht
mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer*innen geprüft. Die Wiederwahl für
eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Kassenprüfer*innen erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
§ 11 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EUDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist
es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn drei Viertel der von den
Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen einen diesbezüglichen Beschluss in einer
Mitgliederversammlung fassen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des
Sports.
§ 13 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.11.2024 beschlossen.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.