1. Pétanque-Boule-Club Witten e.V. Präambel Der Verein 1. Pétanque-Boule-Club Witten e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Amts- und Funktionsträger*innen orientieren: Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Der Verein wendet sich gegen jegliche Benachteiligungen oder Diskriminierungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Er tritt rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen. VEREINSSATZUNG § 1 Name, Sitz des Vereins Der am 30.10.2003 gegründete Verein hat seinen Sitz in Witten. Er führt den Namen „1. Pétanque-Boule-Club Witten e.V.‘’ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum unter der Nr. 10995 eingetragen. § 2 Aufgaben und Zweck Zweck des Vereins ist die Pflege und Verbreitung des Boule- und Pétanquesports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports, b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes, c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen, d) die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen, e) die Beteiligung und Durchführung von allgemeinen und sportorientierten öffentlichen Veranstaltungen Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke’’ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist Mitglied im Boule und Pétanque Verband Nordrhein-Westfalen e.V., sowie im Kreissportbund Ennepe-Ruhr e.V. und im Stadtsportverband Witten e.V. § 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Verein zu richten. Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen in Textform. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch: a) Tod b) Austritt aus dem Verein (Kündigung); c) Ausschluss aus dem Verein; d) Streichung aus der Mitgliederliste; Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Kündigungen nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom Vorstand in Ausnahmefällen genehmigt werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden - wenn es grob gegen die Satzung oder Ordnungen verstößt; - wenn es in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt; - sich grob unsportlich verhält. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Ausgeschlossene Mitglieder können gegen die Entscheidung des Vorstands die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abgeändert werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und nicht anfechtbar. Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen und Gebühren. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Dem Mitglied muss in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt werden. § 5 Beiträge Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag (zzgl. der eventuellen Gebühr für eine Spielerlizenz) ist am Anfang des jeweiligen Jahres zu entrichten. In begründeten Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflichten stunden oder erlassen. § 6 Organe des Vereins Der Verein hat folgende Organe: a) den geschäftsführenden Vorstand b) die Mitgliederversammlung § 7 Der geschäftsführende Vorstand Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus: a) dem/der 1. Vorsitzenden b) dem/der 2. Vorsitzenden c) dem Finanzvorstand Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.  Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine/n Nachfolger*in bestimmen. § 8 Vereinsordnungen Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss eine Sportordnung zu erlassen. Die Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnung darf der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. § 9 Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Einmal jährlich – möglichst innerhalb der letzten drei Kalendermonate des Jahres – findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstandes b) Entgegennahme des Rechnungsberichts des Finanzvorstandes c) Entlastung des Vorstands d) Wahl des Vorstands e) Wahl der Kassenprüfer f) Satzungsänderungen g) eingegangene Anträge Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden in Textform eingereicht werden. Nicht form- und fristgerechte Anträge sollen bei der Mitgliederversammlung nicht behandelt werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. § 10 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer*innen geprüft. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands. § 11 Datenschutz Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EUDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. § 12 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn drei Viertel der von den Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen einen diesbezüglichen Beschluss in einer Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. § 13 Gültigkeit dieser Satzung Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.11.2024 beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
1. Pétanque-Boule-Club Witten e.V. Präambel Der Verein 1. Pétanque-Boule-Club Witten e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Amts- und Funktionsträger*innen orientieren: Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Der Verein wendet sich gegen jegliche Benachteiligungen oder Diskriminierungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Er tritt rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen. VEREINSSATZUNG § 1 Name, Sitz des Vereins Der am 30.10.2003 gegründete Verein hat seinen Sitz in Witten. Er führt den Namen „1. Pétanque-Boule-Club Witten e.V.‘’ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum unter der Nr. 10995 eingetragen. § 2 Aufgaben und Zweck Zweck des Vereins ist die Pflege und Verbreitung des Boule- und Pétanquesports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports, b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes, c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen, d) die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen, e) die Beteiligung und Durchführung von allgemeinen und sportorientierten öffentlichen Veranstaltungen Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke’’ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist Mitglied im Boule und Pétanque Verband Nordrhein-Westfalen e.V., sowie im Kreissportbund Ennepe-Ruhr e.V. und im Stadtsportverband Witten e.V. § 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Verein zu richten. Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen in Textform. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch: a) Tod b) Austritt aus dem Verein (Kündigung); c) Ausschluss aus dem Verein; d) Streichung aus der Mitgliederliste; Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Kündigungen nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom Vorstand in Ausnahmefällen genehmigt werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden - wenn es grob gegen die Satzung oder Ordnungen verstößt; - wenn es in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt; - sich grob unsportlich verhält. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Ausgeschlossene Mitglieder können gegen die Entscheidung des Vorstands die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abgeändert werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und nicht anfechtbar. Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen und Gebühren. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Dem Mitglied muss in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt werden. § 5 Beiträge Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag (zzgl. der eventuellen Gebühr für eine Spielerlizenz) ist am Anfang des jeweiligen Jahres zu entrichten. In begründeten Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflichten stunden oder erlassen. § 6 Organe des Vereins Der Verein hat folgende Organe: a) den geschäftsführenden Vorstand b) die Mitgliederversammlung § 7 Der geschäftsführende Vorstand Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus: a) dem/der 1. Vorsitzenden b) dem/der 2. Vorsitzenden c) dem Finanzvorstand Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.  Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine/n Nachfolger*in bestimmen. § 8 Vereinsordnungen Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss eine Sportordnung zu erlassen. Die Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnung darf der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. § 9 Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Einmal jährlich – möglichst innerhalb der letzten drei Kalendermonate des Jahres – findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstandes b) Entgegennahme des Rechnungsberichts des Finanzvorstandes c) Entlastung des Vorstands d) Wahl des Vorstands e) Wahl der Kassenprüfer f) Satzungsänderungen g) eingegangene Anträge Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden in Textform eingereicht werden. Nicht form- und fristgerechte Anträge sollen bei der Mitgliederversammlung nicht behandelt werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. § 10 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer*innen geprüft. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands. § 11 Datenschutz Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EUDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. § 12 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn drei Viertel der von den Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen einen diesbezüglichen Beschluss in einer Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. § 13 Gültigkeit dieser Satzung Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.11.2024 beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
SATZUNG