Satzung 1. Pétanque- Boule- Club Witten e. V. VEREINSSATZUNG _______________________________________________________ § 1 Name, Sitz des Vereins Der am 30.10.2003 gegründete Verein hat seinen Sitz in Witten. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Namen „1. Pétanque- Boule- Club Witten e. V. ‘’. § 2 Aufgaben und Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke’’ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Verbreitung des Boule- und Pétanque- Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung und Pflege von Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Belange und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein will die Mitgliedschaft im Deutschen Pétanque- Verband Landesfachverband Nordrhein-Westfalen e.V. erwerben und beibehalten. § 3 Mitgliedschaft Der Verein hat: a) Mitglieder b) Ehrenmitglieder Die Ausübung der Mitgliedschaft durch gesetzliche oder gewillkürte Vertreter ist ausgeschlossen. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder besitzen gleiches Stimmrecht. Sie können zu allen Ämtern gewählt werden. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach Aufnahme zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft. Stimm- und Wahlrecht haben Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft Jede Person kann als Mitglied in den Verein aufgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung. Die Mitgliedschaft endet durch: a) Tod b) Austritt c) Ausschluss Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Mitglieder, die vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwider handeln, mit ihren Beitragszahlungen für ein Jahr im Rückstand sind (oder, wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt), können ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Personen, deren Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, sowie ausgeschlossene Mitglieder können gegen die Entscheidung des Vorstands die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit abgeändert werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und nicht anfechtbar. Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen und Gebühren. § 6 Beiträge Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag (zzgl. der eventuellen Gebühr für eine Spielerlizenz) ist für das folgende Jahr bis zum 30.11. des laufenden Kalenderjahres unaufgefordert zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit. Zahlungsrückstände von mehr als einem Jahr ziehen die Ausschließung im Regelfall nach sich. § 7 Organe des Vereins Der Verein hat folgende Organe: a) den Vorstand b) die Mitgliederversammlung § 8 Vorstand Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassenwart/Schriftführer Zwei davon können den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten. § 9 Vorstandswahlen Alle zwei Jahre werden gewählt: Der Vorstand gem. § 26 BGB. Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds gem. § 26 BGB endet die Mitgliedschaft im Vorstand erst mit der Neuwahl, die ggf. auch auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen kann. Bei Rücktritt anderer Vorstandsmitglieder kann der Vorstand die Amtsgeschäfte kommissarisch einem der Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl übertragen. § 10 Mitgliederversammlung Einmal jährlich – möglichst innerhalb der letzten drei Kalendermonate des Jahres – soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Termin und die Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt sein. Die Mitliederversammlung beschließt über folgende Punkte: a) Jahresbericht sowie Rechnungsbericht des Kassenwarts b) Entlastung des Vorstands c) Neuwahl des Vorstands d) Neuwahl der Kassenprüfer e) Satzungsänderungen f) Anträge Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Nicht form- und fristgerechte Anträge sollen bei der Mitgliederversammlung nicht behandelt werden. Die Änderung der Satzung kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss auf Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zu Wahlen können nur bei der Versammlung persönlich anwesende Mitglieder vorgeschlagen werden. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Wahlen sollen in der Regel geheim abgehalten werden.. Ausnahmsweise können Wahlen auch durch Zuruf erfolgen. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 11 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands. § 12 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung des Vereins gehen eventuell erzielte Überschüsse an die Stadt Witten zur Sportförderung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilli gung des Finanzamts ausgeführt werden. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 30.10.2003 in Witten beschlossen. Erläuterung zu § 1: Der Verein ist im Vereinsregister der Stadt Witten unter der Nr. 995 eingetragen. Erläuterung zu § 2: Der Verein ist mit Antrag vom 08.11.2003 Mitglied im Boule- und Pétanque- Verband Nordrhein-Westfalen e.V.)
Satzung 1. Pétanque- Boule- Club Witten e. V. VEREINSSATZUNG _______________________________________________________ § 1 Name, Sitz des Vereins Der am 30.10.2003 gegründete Verein hat seinen Sitz in Witten. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Namen „1. Pétanque- Boule- Club Witten e. V. ‘’. § 2 Aufgaben und Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke’’ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Verbreitung des Boule- und Pétanque- Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung und Pflege von Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Belange und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein will die Mitgliedschaft im Deutschen Pétanque- Verband Landesfachverband Nordrhein- Westfalen e.V. erwerben und beibehalten. § 3 Mitgliedschaft Der Verein hat: a) Mitglieder b) Ehrenmitglieder Die Ausübung der Mitgliedschaft durch gesetzliche oder gewillkürte Vertreter ist ausgeschlossen. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder besitzen gleiches Stimmrecht. Sie können zu allen Ämtern gewählt werden. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach Aufnahme zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft. Stimm- und Wahlrecht haben Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft Jede Person kann als Mitglied in den Verein aufgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung. Die Mitgliedschaft endet durch: a) Tod b) Austritt c) Ausschluss Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Mitglieder, die vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwider handeln, mit ihren Beitragszahlungen für ein Jahr im Rückstand sind (oder, wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt), können ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Personen, deren Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, sowie ausgeschlossene Mitglieder können gegen die Entscheidung des Vorstands die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit abgeändert werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und nicht anfechtbar. Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen und Gebühren. § 6 Beiträge Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag (zzgl. der eventuellen Gebühr für eine Spielerlizenz) ist für das folgende Jahr bis zum 30.11. des laufenden Kalenderjahres unaufgefordert zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit. Zahlungsrückstände von mehr als einem Jahr ziehen die Ausschließung im Regelfall nach sich. § 7 Organe des Vereins Der Verein hat folgende Organe: a) den Vorstand b) die Mitgliederversammlung § 8 Vorstand Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassenwart/Schriftführer Zwei davon können den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten. § 9 Vorstandswahlen Alle zwei Jahre werden gewählt: Der Vorstand gem. § 26 BGB. Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds gem. § 26 BGB endet die Mitgliedschaft im Vorstand erst mit der Neuwahl, die ggf. auch auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen kann. Bei Rücktritt anderer Vorstandsmitglieder kann der Vorstand die Amtsgeschäfte kommissarisch einem der Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl übertragen. § 10 Mitgliederversammlung Einmal jährlich – möglichst innerhalb der letzten drei Kalendermonate des Jahres – soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Termin und die Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt sein. Die Mitliederversammlung beschließt über folgende Punkte: a) Jahresbericht sowie Rechnungsbericht des Kassenwarts b) Entlastung des Vorstands c) Neuwahl des Vorstands d) Neuwahl der Kassenprüfer e) Satzungsänderungen f) Anträge Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Nicht form- und fristgerechte Anträge sollen bei der Mitgliederversammlung nicht behandelt werden. Die Änderung der Satzung kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss auf Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zu Wahlen können nur bei der Versammlung persönlich anwesende Mitglieder vorgeschlagen werden. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Wahlen sollen in der Regel geheim abgehalten werden.. Ausnahmsweise können Wahlen auch durch Zuruf erfolgen. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 11 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands. § 12 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung des Vereins gehen eventuell erzielte Überschüsse an die Stadt Witten zur Sportförderung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilli gung des Finanzamts ausgeführt werden. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 30.10.2003 in Witten beschlossen. Erläuterung zu § 1: Der Verein ist im Vereinsregister der Stadt Witten unter der Nr. 995 eingetragen. Erläuterung zu § 2: Der Verein ist mit Antrag vom 08.11.2003 Mitglied im Boule- und Pétanque- Verband Nordrhein-Westfalen e.V.)

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